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Verhaltensregeln Von Aspen Europe Cis

Aspen Europe CIS verlässt sich darauf, dass Mitarbeitende und Drittpersonal ethisch und nachhaltig handeln, und zwar unter vollständiger Einhaltung der anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Verhaltensregeln im Interesse des Patienten gemäss dem Verhaltenskodex der Aspen-Gruppe.

ZIELE

Alle Mitarbeitenden und Drittpersonal sind dafür verantwortlich, dass jegliches Handeln im Namen von Aspen Europe CIS

a) im Interesse des Patienten und/oder der Verbesserung der medizinischen Praxis liegt,
b) im Einklang aller anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Verhaltensregeln steht und
c) zu einem nachhaltigen Gewinn für Aspen Europe CIS führen sollte.

Ausserdem hat Aspen Europe CIS Verhaltensregeln («Code of Practice») sowie eine Reihe an Standardarbeitsanweisungen («Standard Operating Procedures», SOPs) umgesetzt, die für die Region gelten, in der die Unternehmen tätig sind. Diese Richtlinien beschreiben die Mindeststandards für das erforderliche Verhalten. Alle Mitarbeitenden von Aspen Europe CIS sowie Drittanbieter müssen die höchsten ethischen Standards für professionelles Verhalten wahren und sich stets an die Verhaltensregeln und SOPs halten. In Ländern, in denen strengere örtliche Gesetze, Vorschriften oder Verhaltensregeln als diese Richtlinien gelten, finden die strengeren örtlichen Regeln Anwendung.

UMGANG MIT ÖFFENTLICHKEIT UND PATIENTEN

Direkte Verbraucherwerbung für verschreibungspflichtige Medikamente ist in keinem der Länder erlaubt, in denen Aspen Europe CIS tätig ist. Mitarbeitende dürfen keine Tätigkeiten wahrnehmen, die als direkte Verbraucherwerbung angesehen werden könnten.

Sämtliche Materialien, die Patientenorganisationen zur Verfügung gestellt werden, werden gemäss der Aspen-Europe-CIS-SOP zu «Creation, Review, Approval and Withdrawal of Promotional and Other Materials» entwickelt und freigegeben.

UMGANG MIT MEDIZINISCHEM FACHPERSONAL

Jeglicher Umgang mit medizinischem Fachpersonal unterliegt den europäischen und örtlichen Gesetzen und Vorschriften. Ein solcher Umgang muss unter vollständiger Einhaltung der Aspen-Europe-CIS-SOPs zu «Interactions with HCPs» und «Use of HCPs as Consultants and Service Providers» erfolgen.

Soweit Aspen Europe CIS medizinisches Fachpersonal als Berater oder Dienstleister beauftragt, erfolgt eine sorgfältige Abwägung aller Aspekte im Zusammenhang mit dem Umgang, um Interessenkonflikte für das medizinische Fachpersonal auszuschliessen – vor allem, dass kein Konflikt zwischen ihren öffentlichen Aufgaben und ihren privaten Interessen besteht. Es ist untersagt, medizinischem Fachpersonal als Gegenleistung für Verschreibungen oder Empfehlungen zur Verschreibung von Medikamenten Wertgegenstände anzubieten oder auszuhändigen. Eine solche Beauftragung erfolgt unter vollständiger Einhaltung entsprechender Dokumentationspflichten und Anforderungen zur Transparenz der Nachvollziehbarkeit.

GESCHENKE

Mitarbeitenden und Drittpersonal von Aspen Europe CIS ist es untersagt, Geschenke jeglichen Wertes an medizinisches Fachpersonal auszuhändigen. In Ländern, in denen es die örtlichen Vorschriften erlauben, dürfen kostengünstige Gegenstände für den medizinischen Gebrauch an medizinisches Fachpersonal ausgehändigt oder angeboten werden. Dies setzt voraus, dass die Artikel nicht als Motivation zur Empfehlung, zur Verschreibung, zum Kauf, zur Lieferung, zum Verkauf oder zur Verabreichung eines Medikaments geliefert oder angeboten werden. Es dürfen nur solche Gegenstände für den medizinischen Gebrauch an medizinisches Fachpersonal ausgehändigt oder angeboten werden, die den entsprechenden Überprüfungsprozess gemäss der Definition der Aspen-Europe-CIS-SOP zu «Creation, Review, Approval and Withdrawal of Promotional and Other Materials» durchlaufen haben.

Ausserdem verfügt die Gruppe über eine schriftliche Richtlinie zu Geschenken und Zuwendungen, nach der es Mitarbeitenden der Gruppe – einschliesslich Führungskräften – untersagt ist, Geschenke oder Bewirtungen ohne Nennwert anzunehmen oder zu vergeben oder an Veranstaltungen teilzunehmen, die von aktuellen oder potentiellen Kunden oder Lieferanten finanziert werden. Mitarbeitende, die ein Geschenk oder eine andere Zuwendung in Höhe von 100 $ des entsprechenden Betrags in der Landeswährung erhalten, müssen dies gegenüber dem Gesellschaftssekretär schriftlich offenlegen. Einige Arten von Geschenken, Zuwendungen oder Bewirtungen sind untersagt, auch wenn der Wert diese Grenze unterschreitet. Ein konzernweites Geschenkregister wird vom Gesellschaftssekretär geführt und in regelmässigen Abständen durch das Social & Ethics Committee kontrolliert. Auf Anfrage wird dieses Register auch durch den Vorstand oder ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung zur Überprüfung zur Verfügung gestellt.

SPENDEN UND ZUWENDUNGEN

Aspen Europe spendet aktuell für keinen Zweck an Wohltätigkeits- oder andere Organisationen. Eine Ausnahme ist – unter Berücksichtigung aller Gesetze und Vorschriften – anlässlich des Mandela Day möglich.

Aspen Europe gewährt in eingeschränktem Umfang Zuwendungen für Bildungszwecke (ausschliesslich an Einrichtungen oder Abteilungen) oder um «Investigator Sponsored Studies» (von Wissenschaftlern oder Ärztinnen und Ärzten initiierte Studien) oder andere genehmigte Forschungsaktivitäten zu fördern.

INTERESSENKONFLIKTE

Der Vorstand hat eine formelle Richtlinie zur Regelung von Interessenkonflikten und zum Handel mit Wertpapieren des Unternehmens umgesetzt. Letztere Richtlinie, welche die Anforderungen der «JSE Listings Requirements» und des «Securities Services Act, 2004» (in der jeweils gültigen Fassung) einbindet, untersagt jeglichen Handel mit den Aktien des Unternehmens durch Führungskräfte oder Mitarbeitende der Gruppe während einer Closed Period. Die Gruppe hat derzeit zwei formale Closed Periods mit Beginn 24 Stunden vor Abschluss der Zwischenberichtsperiode (31. Dezember) und dem Ende des Geschäftsjahres (30. Juni) bis zum Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Ankündigung der entsprechenden Ergebnisse. Ausserdem kann die Gruppe jederzeit andere Closed Periods festlegen oder den Handel mit den Aktien des Unternehmens einschränken, soweit Führungskräfte und Mitarbeitende Zugang zu potentiell preisempfindlichen Informationen haben, die nicht öffentlich bekannt sind.

Zu allen anderen Zeitpunkten dürfen Führungskräfte (auch Führungskräfte der wesentlichen Tochterunternehmen) und der Gesellschaftssekretär nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vorsitzenden handeln. Eine solche Genehmigung wird über das Büro des Gesellschaftssekretärs beantragt und koordiniert. Eine Ankündigung der Aktiengeschäfte aller Führungskräfte wird im Einklang mit den JSE Listings Requirements veröffentlicht.

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